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SchützengildeWoltersdorf 1926 e.V.

Waffenrecht, 6. Oktober 2026, 5 Min. Lesezeit

Bedürfnisprüfung für Sportschützen: Das musst du nachweisen

Mit der Waffenbesitzkarte ist nicht alles erledigt. Die Waffenbehörde prüft regelmäßig, ob dein Bedürfnis fortbesteht und ob du weiterhin zuverlässig bist. Was du dafür nachweisen musst.

Schreibtisch mit Briefumschlag, Formular, Kalender und Füller, daneben eine kleine Schießscheibe

Die Waffenbehörde prüft nach § 4 Abs. 4 Waffengesetz alle fünf Jahre, ob das Bedürfnis eines Sportschützen fortbesteht. Dafür brauchst du eine Bescheinigung deines Schießsportverbandes: Du musst in den letzten 24 Monaten mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe mindestens einmal alle drei Monate oder sechsmal innerhalb von jeweils zwölf Monaten trainiert haben (§ 14 Abs. 4 WaffG).

Sind seit der ersten Eintragung einer Waffe in deine Waffenbesitzkarte zehn Jahre vergangen, reicht die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein. Unabhängig davon prüft die Behörde mindestens alle drei Jahre deine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

Dieser Artikel ist ein Überblick und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind das Waffengesetz und die Auskünfte deiner Waffenbehörde.

Was ist die Bedürfnisprüfung für Sportschützen?

Eine Waffenbesitzkarte bekommst du als Sportschütze nur mit einem Bedürfnis. Beim Erwerb weist du es über regelmäßiges Training in den zwölf Monaten vor dem Antrag nach. Wie das läuft, steht im Artikel Der Weg zur Waffenbesitzkarte. Das Bedürfnis muss aber auch danach bestehen bleiben. Wer aufhört zu schießen, hat in der Regel keinen Grund mehr, Waffen zu besitzen.

Deshalb schreibt § 4 Abs. 4 WaffG vor, dass die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut überprüft. In der Praxis bekommst du dazu ein Schreiben mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist einen Nachweis einzureichen.

Welche Nachweise verlangt § 14 Abs. 4 WaffG?

Für den Besitz gelten andere Zahlen als für den Erwerb. Die Bescheinigung des Verbandes muss glaubhaft machen, dass du in den 24 Monaten vor der Prüfung den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe betrieben hast, und zwar

  • mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum oder
  • mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten.

Besitzt du Lang- und Kurzwaffen, musst du den Nachweis für beide Kategorien getrennt erbringen. Wer nur mit der Pistole trainiert, aber auch ein Gewehr besitzt, hat beim Gewehr eine Lücke.

PrüfungZeitraumHäufigkeitWaffe
Erwerb (§ 14 Abs. 3)letzte 12 Monatejeden Monat oder 18-malerlaubnispflichtig, Vereinswaffe genügt
Fortbestehen (§ 14 Abs. 4)letzte 24 Monatealle drei Monate oder 6-mal je 12 Monateeigene erlaubnispflichtige Waffe, je Kategorie
Nach zehn Jahrenkeinerkeine MindestzahlMitgliedschaft im Schießsportverein

Grundlage für den Nachweis sind deine Einträge im Schießbuch. Wie du es so führst, dass die Prüfung glatt läuft, steht im Artikel Schießbuch richtig führen.

Was ändert sich nach zehn Jahren?

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder seit der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein (§ 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG). Die Mitgliedschaft weist du bei den weiteren Prüfungen durch eine Bescheinigung deines Vereins nach.

Die zehn Jahre laufen nach dem Gesetz ab der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die WBK, nicht ab dem Vereinseintritt. Wie deine Behörde den Beginn im Einzelfall berechnet, fragst du im Zweifel dort nach.

Wie läuft die Prüfung in Brandenburg ab?

In Brandenburg ist das Polizeipräsidium die Waffenbehörde. Für den Landkreis Oder-Spree und damit für Woltersdorf ist die Polizeidirektion Ost in Frankfurt (Oder) zuständig. Der Ablauf sieht in der Regel so aus:

  1. Die Behörde schickt dir eine Aufforderung, das Fortbestehen des Bedürfnisses nachzuweisen.
  2. Du füllst das Formular des Brandenburgischen Schützenbundes zur Bescheinigung über das Fortbestehen des Bedürfnisses aus. Es ist ein eigenes Formular, nicht der Antrag für den Erwerb.
  3. Du legst laut BSB bei: die Aufforderung der Behörde, Kopien aller deiner Waffenbesitzkarten und Kopien der Schießnachweise der letzten 24 Monate, getrennt nach Lang- und Kurzwaffe.
  4. Du schickst alles per Post an die Geschäftsstelle des BSB in Frankfurt (Oder) und überweist die Bearbeitungsgebühr. Laut Formular sind das 40 Euro je Antrag.
  5. Der BSB stellt die Bescheinigung aus, und du reichst sie bei der Waffenbehörde ein.

Nach Angaben des BSB setzen die Brandenburger Waffenbehörden eine Frist von bis zu vier Wochen. Seit 2026 verschicken sie deutlich mehr Aufforderungen, und in der BSB-Geschäftsstelle staut sich die Bearbeitung. Der BSB empfiehlt deshalb (Stand September 2026), bei der Waffenbehörde gleich eine Fristverlängerung von mindestens acht Wochen zu beantragen. Stell deine Unterlagen außerdem sofort zusammen, wenn die Aufforderung kommt.

Unsicher, ob deine Einträge reichen? Sprich uns beim nächsten Training an oder schreib uns. Wir schauen gemeinsam auf dein Schießbuch.

Zuverlässigkeit und Eignung: Was prüft die Behörde zusätzlich?

Neben dem Bedürfnis prüft die Behörde nach § 4 Abs. 3 WaffG in regelmäßigen Abständen, mindestens aber nach Ablauf von drei Jahren, erneut deine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Die Auskünfte dafür holt die Behörde selbst ein.

Mit dem sogenannten Sicherheitspaket, das am 31. Oktober 2024 in Kraft getreten ist, wurde diese Prüfung erweitert und präzisiert:

  • Neben Bundeszentralregister, Landespolizei und Verfassungsschutz fragt die Behörde nun auch bei der Bundespolizei und beim Zollkriminalamt nach (§ 5 Abs. 5 WaffG).
  • Die Behörde darf in öffentlich zugänglichen Quellen recherchieren und die Ergebnisse in die Prüfung einfließen lassen (§ 4 Abs. 6 WaffG).
  • Dein persönliches Erscheinen konnte die Behörde in begründeten Einzelfällen schon vorher verlangen. Jetzt steht im Gesetz, wann ein solcher Fall vorliegt: etwa wenn Tatsachen Zweifel an Zuverlässigkeit oder Eignung begründen (§ 4 Abs. 5 WaffG).

Auch die sichere Aufbewahrung kann jederzeit kontrolliert werden. Was dabei gilt, steht im Artikel Waffenschrank: Vorschriften für Sportschützen.

Häufige Fragen

Wie oft prüft die Behörde mein Bedürfnis als Sportschütze?

Nach § 4 Abs. 4 WaffG alle fünf Jahre. Nach zehn Jahren seit der ersten Waffeneintragung genügt dafür der Nachweis der Vereinsmitgliedschaft.

Zählt Training mit Vereinswaffen für die Wiederholungsprüfung?

Nein. § 14 Abs. 4 WaffG verlangt Training mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe, bei Lang- und Kurzwaffen für beide Kategorien.

Was passiert, wenn ich den Nachweis nicht erbringe?

Dann gilt das Bedürfnis als nicht nachgewiesen, und es droht der Widerruf der Erlaubnis. Melde dich deshalb früh bei der Behörde, wenn es eng wird.

Wie oft wird die Zuverlässigkeit geprüft?

In regelmäßigen Abständen, mindestens nach Ablauf von drei Jahren. Die Behörde holt die Auskünfte selbst ein.

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