Waffenrecht, 8. September 2026, 5 Min. Lesezeit
Waffenschrank: Vorschriften für Sportschützen erklärt
Bevor die erste eigene Waffe ins Haus kommt, muss der Waffenschrank stehen. Welche Widerstandsgrade das Gesetz verlangt, wie viele Waffen hineindürfen und was mit alten A- und B-Schränken ist.

Wer als Sportschütze erlaubnispflichtige Waffen besitzt, muss sie ungeladen in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis nach DIN EN 1143-1 aufbewahren. Für Sportschützen kommen praktisch zwei Stufen in Frage: Widerstandsgrad 0 und Widerstandsgrad I. Ein Schrank mit Grad 0 nimmt beliebig viele Langwaffen auf, aber nur eine begrenzte Zahl Kurzwaffen. Ein Schrank mit Grad I hat keine Obergrenze.
Die Grundregel steht in § 36 Waffengesetz (WaffG), die Einzelheiten in § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Wie du Waffen und Munition sicher aufbewahrst, musst du der Waffenbehörde nachweisen, und zwar schon bevor du die erste Waffe erwirbst. Hier steht, worauf es bei den Waffenschrank-Vorschriften ankommt.
Dieser Artikel ist ein Überblick und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind das Waffengesetz, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung und die Auskünfte deiner Waffenbehörde.
Was verlangt das Waffengesetz bei der Aufbewahrung?
§ 36 Abs. 1 WaffG verlangt, dass du die erforderlichen Vorkehrungen triffst, damit Waffen und Munition nicht abhandenkommen und Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen. Was das konkret heißt, regelt § 13 AWaffV. Danach muss das Behältnis zwei Bedingungen erfüllen:
- Es entspricht mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem vorgeschriebenen Widerstandsgrad und Gewicht.
- Es ist von einer akkreditierten Stelle zertifiziert. Achte deshalb beim Kauf auf das Zertifikat und die Plakette im Schrank.
Die Waffen müssen dabei immer ungeladen sein. Gleichwertige Normen anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind ebenfalls zulässig. Auch ein entsprechend gesicherter Waffenraum kann als gleichwertig gelten.
Widerstandsgrad 0 oder I: Wie viele Waffen passen in welchen Schrank?
Für Sportschützen ist vor allem die Zahl der Kurzwaffen entscheidend. Langwaffen dürfen in beiden Stufen unbegrenzt hinein. Die Werte stammen aus § 13 Abs. 2 AWaffV:
| Sicherheitsbehältnis | Langwaffen | Kurzwaffen | Munition |
|---|---|---|---|
| Widerstandsgrad 0, unter 200 kg | unbegrenzt | bis zu 5 | zusätzlich erlaubt |
| Widerstandsgrad 0, ab 200 kg | unbegrenzt | bis zu 10 | zusätzlich erlaubt |
| Widerstandsgrad I | unbegrenzt | unbegrenzt | erlaubt |
Wesentliche Teile wie Wechselläufe zählen bei der Höchstzahl nicht mit, solange sie sich nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammensetzen lassen (§ 13 Abs. 3 AWaffV). Wenn du also mit einem Kleinkalibergewehr und einer Sportpistole anfängst, reicht ein Grad-0-Schrank in der Regel aus. Wer absehbar mehr Kurzwaffen haben möchte, plant besser gleich größer.
Welche Waffen für welche Disziplin in Frage kommen, erklären wir im Artikel Disziplinen im Sportschießen. Und wie Gelbe und Grüne WBK zusammenhängen, steht unter Gelbe und Grüne WBK im Vergleich.
Wo muss die Munition hin?
Munition, deren Erwerb erlaubnispflichtig ist, muss mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis liegen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV). Du darfst sie aber auch im zertifizierten Waffenschrank lagern, denn in den Grad-0- und Grad-I-Schränken ist Munition ausdrücklich zusätzlich erlaubt. Viele Schränke haben dafür ein eigenes Innenfach.
Was gilt für alte A- und B-Schränke?
Bis Juli 2017 waren Schränke der Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992 zulässig. Für sie gibt es einen Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG:
- Wer einen solchen Schrank schon bis zum 6. Juli 2017 für die Aufbewahrung genutzt hat und diese Nutzung beibehält, darf ihn weiter verwenden.
- Personen, die mit dem bisherigen Besitzer in häuslicher Gemeinschaft leben und selbst berechtigt sind, dürfen ihn mitnutzen.
- Wer den Schrank erst später gekauft oder gebraucht übernommen hat, kann sich nicht auf den Bestandsschutz berufen. Dann gelten die aktuellen Anforderungen.
Ein gebrauchter A- oder B-Schrank ist für Einsteiger deshalb meist keine Lösung. Kläre vor dem Kauf mit der Waffenbehörde, ob er für dich zulässig ist.
Wie weist du die Aufbewahrung gegenüber der Behörde nach?
Nach § 36 Abs. 3 WaffG musst du der Behörde die getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachweisen. Das gilt schon, wenn du die Erlaubnis beantragst. Üblich sind dafür zum Beispiel:
- eine Kopie der Rechnung oder des Kaufvertrags für den Schrank,
- das Zertifikat oder ein Foto der Zertifizierungsplakette mit Norm und Widerstandsgrad,
- Angaben zum Standort und zum Gewicht beziehungsweise zur Verankerung.
Welche Unterlagen genau verlangt werden, legt deine Behörde fest. In Brandenburg ist das Polizeipräsidium für das Waffenrecht zuständig. Für den Landkreis Oder-Spree und damit für Woltersdorf ist das die Polizeidirektion Ost in Frankfurt (Oder). Wie der gesamte Weg zur Erlaubnis aussieht, liest du im Artikel Der Weg zur Waffenbesitzkarte.
Du stehst noch ganz am Anfang? Dann ist der Schrank noch kein Thema. Im Verein trainierst du zunächst mit Vereinswaffen. Wie das abläuft, steht unter So läuft dein Probetraining.
Darf die Behörde kontrollieren?
Ja. Wer erlaubnispflichtige Waffen oder Munition besitzt, muss der Behörde zur Überprüfung Zutritt zu den Räumen gestatten, in denen sie aufbewahrt werden (§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Ein Verdacht ist dafür nicht nötig. Gegen deinen Willen dürfen Wohnräume nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Verweigerst du die Kontrolle ohne triftigen Grund, kann das aber Zweifel an deiner Zuverlässigkeit wecken und deine Erlaubnis gefährden.
Bei einer Kontrolle schauen die Prüfer typischerweise auf diese Punkte:
- Steht der angegebene Schrank am angegebenen Ort?
- Stimmen Widerstandsgrad und Zahl der Kurzwaffen überein?
- Sind alle Waffen ungeladen und eingeschlossen?
- Sind Schlüssel oder Code so verwahrt, dass Unbefugte nicht herankommen?
Hält die Behörde im Einzelfall einen höheren Sicherheitsstandard für nötig, etwa wegen der Zahl der Waffen oder des Aufbewahrungsorts, ordnet sie die nötigen Ergänzungen an und setzt dir dafür eine Frist (§ 36 Abs. 6 WaffG).
Weitere Regeln, die Sportschützen kennen sollten
- Gemeinsame Aufbewahrung: Berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen ihre Waffen gemeinsam aufbewahren (§ 13 Abs. 8 AWaffV).
- Nicht dauernd bewohnte Gebäude: Dort dürfen höchstens drei erlaubnispflichtige Langwaffen liegen, und nur in einem Schrank mit mindestens Widerstandsgrad I (§ 13 Abs. 4 AWaffV).
- Unterwegs: Auf dem Weg zum Stand oder beim Wettkampf, wenn der Schrank nicht erreichbar ist, musst du Waffen und Munition unter angemessener Aufsicht halten oder anders gegen Abhandenkommen sichern (§ 13 Abs. 9 AWaffV).
Mehr zum sicheren Umgang am Stand liest du im Artikel Sicherheit am Schießstand.
Häufige Fragen
Reicht ein Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 für Sportschützen?
Für den Anfang meist ja. Er nimmt unbegrenzt Langwaffen auf, dazu bis zu fünf Kurzwaffen, ab 200 kg Gewicht bis zu zehn.
Darf ich Munition im Waffenschrank lagern?
Ja. In zertifizierten Schränken mit Widerstandsgrad 0 oder I ist Munition zusätzlich zu den Waffen erlaubt.
Darf ich einen gebrauchten B-Schrank kaufen?
Der Bestandsschutz gilt nur für Schränke, die schon bis zum 6. Juli 2017 genutzt wurden, und grundsätzlich nur für den bisherigen Besitzer. Als Käufer brauchst du in der Regel einen Schrank nach aktueller Norm.
Muss der Schrank stehen, bevor ich die Waffe kaufe?
Ja. Die Aufbewahrung musst du schon bei der Beantragung der Erlaubnis nachweisen, also bevor die erste Waffe ins Haus kommt.
Selbst mal ausprobieren?
